Die Beschwerdeführerin A._____ hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 15. Oktober 2020 betreffend definitive Rechtsöffnung im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-11 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da kein Rechtsöffnungstitel für die gesicherte Forderung vorlag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der A._____.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2020 119
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK 2020 119 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | |
Datum: | 01.03.2021 |
Rechtskraft: | |
Entscheid des Kantongerichts KSK 2020 119
Entscheid vom 01. März 2021
Referenz KSK 20 119
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien StWEG A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Pinggera u/o
Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
gegen
C.___
Beschwerdegegner
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 15. Oktober 2020, mitgeteilt am 15. Oktober 2020
(Proz. Nr. 335-2020-111)
Mitteilung 08. März 2021
I. Sachverhalt
A/a. In einem von der A.___ eingeleiteten Verfahren wies das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 28. April 2020 das Grundbuchamt der Region Maloja an, zulasten der Stockwerkeigentumseinheit von C.___ (Nr. B.___, Grundstück Nr. D.___, Grundbuch der Gemeinde F.___) gesetzliche Pfandrechte gemäss Art. 712i ZGB für einen Gesamtbetrag von CHF 16'450.52 zuzüglich Verzugszins definitiv einzutragen, unter Löschung der am 25. April 2019 angeordneten provisorischen Vormerkung. Im Einzelnen bezogen sich die Pfandrechte auf folgende Beträge:
- CHF 5'429.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. September 2018;
- CHF 3'657.17 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 2. März 2019;
- CHF 7'364.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2019.
A/b. Am 25. Mai 2020 wurden die fraglichen Pfandrechte im Grundbuch der Gemeinde F.___ definitiv eingetragen.
B. Gestützt auf ein Betreibungsbegehren der A.___ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja unter der Betreibungsnummer E.___ am 10. Juni 2020 einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes aus, mit der A.___ als Gläubigerin und C.___ als Schuldner. Der Zahlungsbefehl nannte als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund einerseits drei Forderungen aus Stockwerkeigentum in den oben erwähnten Beträgen gemäss Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28. April 2020. Anderseits bezog er sich auf Gerichtskosten und ausseramtliche Entschädigungen gemäss den Entscheiden des Regionalgerichts Maloja betreffend provisorische und definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts. Gegen den am 16. Juni 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der damalige Rechtsvertreter von C.___ am 22. Juni 2020 Rechtsvorschlag.
C. Auf Gesuch der A.___ vom 13. Juli 2020 hin erteilte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 19. August 2020 für die Gerichtskosten und die ausseramtlichen Entschädigungen, nicht aber für die drei Forderungen aus Stockwerkeigentum, definitive Rechtsöffnung.
D/a. Am 18. September 2020 gelangte die A.___ erneut an den Rechtsöffnungsrichter und ersuchte darum, in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2020) den Rechtsvorschlag zu beseitigen und für die Beträge von CHF 5'429.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. September 2018, CHF 3'657.17 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 2. März 2019 und CHF 7'364.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2019 sowie für die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Der Gesuchsgegner C.___ verzichtete auf eine Stellungnahme.
D/b. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober 2020, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja wie folgt:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 18. September 2020 in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2020) wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 500.werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)
E/a. Gegen diesen Entscheid erhob die A.___ mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 15. Oktober 2020 betreffend definitive Rechtsöffnung im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-11 aufzuheben;
2. Es sei in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für die nachfolgenden Beträge in der Gesamthöhe von CHF 16'450.52 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
- CHF 5'429.35 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. September 2018;
- CHF 3'657.17 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 2. März 2019;
- CHF 7'364.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2019.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) betreffend das Verfahren Proz. Nr. 335-2020-111 vor dem Regionalgericht Maloja zulasten des Beschwerdegegners;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) betreffend das Beschwerdeverfahren zulasten des Regionalgerichts Maloja.
E/b. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Diese gingen am 5. November 2020 beim Kantonsgericht ein.
E/c. Der bei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 erhobene Kostenvorschuss von CHF 600.00 wurde innert Frist geleistet.
E/d. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort von C.___ wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren sind mangels Berufungsfähigkeit mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO).
1.2. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 15. Oktober 2020 und ging der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 zu (VI act. IV./1). Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 erfolgte somit fristgerecht. Ausserdem entspricht sie den an sie gestellten Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.
1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessenheit umfasst. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren über eine freie Kognition, während die Kognition in Tatfragen auf eine Überprüfung auf Willkür beschränkt ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 320 ZPO u. N 10 zu Art. 310 ZPO).
2.1. Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten (Art. 712h Abs. 1 ZGB). Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechts an dessen Anteil (Art. 712i Abs. 1 ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar (Art. 712i Abs. 3 ZGB).
2.2. Am 30. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Maloja gegen den Beschwerdegegner eine Klage betreffend definitive Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts i.S.v. Art. 712i ZGB ein, welche mit Entscheid (ohne schriftliche Begründung) vom 28. April 2020 gutgeheissen wurde. In der Folge leitete die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 eine Betreibung auf Pfandverwertung ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl liess der Beschwerdegegner am 22. Juni 2020 vollumfänglich Rechtsvorschlag erheben. Das am 18. September 2020 eingereichte Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin wies der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in einer Betreibung auf Pfandverwertung nur dann Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn für die Pfandsumme und für die gesicherte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Gesuchstellerin habe einzig den regionalgerichtlichen Entscheid vom 28. April 2020 über die definitive Eintragung von Gemeinschaftspfandrechten ins Recht gelegt. Dieser gelte nicht als Rechtsöffnungstitel für die Beitragsforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
2.3. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung. Der Einzelrichter habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass sie ihrem Gesuch einzig den Entscheid vom 28. April 2020 beigelegt habe. Damit habe er ihre Eingabe vom 18. September 2020 und die dazugehörigen Beilagen, namentlich den Grundbuchauszug, aus welchem die definitive Eintragung des Pfandrechts ersichtlich sei, nicht berücksichtigt und den Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Da sie nicht nur den rechtskräftigen Entscheid auf definitive Eintragung des Pfandrechts, sondern auch den entsprechenden Grundbuchauszug eingereicht habe, hätte ihr Gesuch vom 18. September 2020 in richtiger Anwendung von Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gutheissen werden müssen. Der Einzelrichter habe den von ihm zitierten BGE 138 III 132 indes nicht gelesen bzw. diesen falsch interpretiert.
3.1. Wird in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann diese erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag durch gerichtlichen Entscheid beseitigt ist. Dies geschieht entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG) wenn der Gläubiger einen entsprechenden Titel vorlegen kann im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG). Nach Art. 80 und 81 SchKG muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid einen diesem gleich zu setzenden Titel vorlegt, ausser wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt nach dem Urteil gestundet worden ist, wenn er die Verjährung anruft. Gemäss Art. 82 SchKG muss der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennung vorlegt und der Schuldner nicht sofort seine Befreiung glaubhaft macht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren und hat nicht den Zweck, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen. Zu prüfen ist vielmehr, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel vorhanden ist, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag (BGE 143 III 564 E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 132; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 2014 Nr. 17; PKG 2006 Nr. 15 E. 4).
3.2. Der Grundpfandgläubiger, der gegen seinen Schuldner die Betreibung auf Pfandverwertung anhebt (Art. 41 Abs. 1 SchKG), leitet ein Verfahren ein, das durch besondere Bestimmungen geregelt wird. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist eine durch ein Grundpfand gesicherte Forderung Gegenstand der Betreibung (Art. 151 Abs. 1 SchKG). Wird Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger die Rechtsöffnung verlangen auf Anerkennung der Forderung Feststellung des Pfandrechts klagen (Art. 153a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 132 E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 89).
Nach Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) bezieht sich der vom Schuldner gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag, soweit nichts Anderes bemerkt ist, sowohl auf die Forderung als auch auf das Pfandrecht. Hat der Betriebene vollumfänglich Rechtsvorschlag erhoben, so kann der betreibende Gläubiger diesen nur beseitigen lassen, wenn er über einen Rechtsöffnungstitel nicht nur für das Pfandrecht, sondern auch für die gesicherte Forderung verfügt. Die Erteilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung nur für das Pfandrecht ist ausgeschlossen, da damit das Betreibungsverfahren weiterhin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsste. Liegt daher nur für das Pfandrecht nur für die Forderung ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren gesamthaft abzuweisen (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 165 f. zu Art. 82 SchKG; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 152 SchKG u. N 7 f. zu Art. 153a SchKG; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 17 36 vom 27. November 2017 E. 4.3).
4.1.1. Nach dem vom Vorderrichter zitierten BGE 138 III 132, der ein Bauhandwerkerpfandrecht betrifft, kann der betreibende Gläubiger einen Rechtsvorschlag nur beseitigen lassen, wenn er zunächst über einen Rechtsöffnungstitel sowohl für das Pfandrecht als auch für die Pfandsumme verfügt. Der Entscheid, der die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anordnet, stellt für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für die Pfandsumme dar, weil er nicht beweist, dass diese tatsächlich entstanden ist. Das Pfand existiert nur durch die konstitutive Eintragung im Grundbuch. Im Fall eines Rechtsvorschlags gegen das Pfandrecht kann sich der Handwerker Unternehmer daher nicht damit begnügen, zur Begründung seines Begehrens betreffend definitive Rechtsöffnung den Entscheid vorzulegen, der die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet hat. Vielmehr muss der Betreibende den Bestand des Pfandrechts mittels eines Grundbuchauszugs beweisen, aus dem hervorgeht, dass das Pfandrecht definitiv ins Grundbuch eingetragen worden ist (BGE 138 III 132 E. 4.2 u. 4.2.1 = Pra 2012 Nr. 89). Auch das Gemeinschaftspfandrecht nach Art. 712i ZGB entsteht als mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht erst durch Eintragung in das Grundbuch, wobei dann, wenn die definitive Eintragung durch gerichtliches Urteil angeordnet wird, bereits das Urteil konstitutive Wirkung entfaltet und die darauf folgende Eintragung nur noch deklaratorisch wirkt (Amédéo Wermelinger, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 712a - 712t ZGB, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage, Zürich 2019, N 20, 64 ff. u. 87 zu Art. 712i ZGB).
4.1.2. In casu hat die Beschwerdeführerin vor erster Instanz einerseits den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28. April 2020 eingereicht. Darin wurde zu ihren Gunsten auf der Stockwerkeigentumseinheit des Beschwerdegegners die definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts nach Art. 712i ZGB im Gesamtbetrag von CHF 16'450.52 angeordnet (VI act. II./4). Anderseits legte sie einen Grundbuchauszug vom 4. September 2020 vor, aus dem hervorgeht, dass das Pfandrecht am 25. Mai 2020 definitiv auf der Stockwerkeigentumseinheit des Beschwerdegegners eingetragen wurde (VI act. II./5). Unter diesen Umständen liegt für das Pfandrecht und die Pfandsumme ein Rechtsöffnungstitel vor.
4.2.1. Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nun aber nicht, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung bereits die Rechtsöffnung zu erteilen wäre. Vielmehr muss gestützt auf obige Ausführungen (E. 3.2) sowie den bereits zitierten BGE 138 III 132 neben einem Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht bzw. die Pfandsumme auch ein solcher für die Schuldsumme bzw. für die gesicherte Forderung vorliegen. Die definitive Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts hat ja letztlich die Bezahlung einer Schuld - des vom Stockwerkeigentümer geschuldeten Beitrags an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zum Zweck (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 84a zu Art. 712i ZGB).
4.2.2. Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Vollstreckungstitel. Zum einen liegt keine unterschriebene in öffentlicher Urkunde festgehaltene Anerkennung der Beitragsschuld gegenüber der StWEG durch den Schuldner in den Akten, die als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelten könnte (vgl. E. 3.1 sowie Daniel Staehelin, a.a.O., N 167 zu Art. 82 SchKG; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 139 III 297 = Pra 2013 Nr. 115). Definitive Rechtsöffnung könnte zum anderen nur erteilt werden, wenn ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid ein diesem gleichzusetzender Titel vorliegt, welcher den Schuldner zur definitiven Zahlung der Beitragsforderung verpflichtet (vgl. E. 3.1). Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28. April 2020, der von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, hat nur die definitive Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i ZGB für den Gesamtbetrag von CHF 16'450.52 angeordnet und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. Gegenstand des Urteils war demnach ausschliesslich die Anordnung der definitiven Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner gleichzeitig auch auf Bezahlung der unbeglichenen Beitragsschuld geklagt hätte (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 84a zu Art. 712i ZGB) und der Betriebene in der Folge verpflichtet worden wäre, die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung zu bezahlen, ist nicht ersichtlich. Solches geht auch aus dem Dispositiv des erwähnten Entscheids nicht hervor. Das Regionalgericht hat die Forderungen der Beschwerdeführerin offenbar nur vorfrageweise, im Rahmen des Begehrens betreffend Eintragung des Pfandrechts, geprüft, um den Umfang der Sicherung durch das gesetzliche Pfandrecht zu bestimmen; eine materiell rechtskräftige Beurteilung dieser Forderungen in der Art eines Leistungsurteils ist damit nicht verbunden. Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28. April 2020 stellt daher keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die pfandgesicherte Forderung, d.h. für die Beitragsforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dar (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.2 = Pra 2012 Nr. 89), was der Vorderrichter zu Recht festgestellt hat.
4.3. Am Gesagten ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Es mag sein, dass ihr erstes Rechtsöffnungsgesuch vom Rechtsöffnungsrichter mit Entscheid vom 19. August 2020 auch deshalb abgewiesen wurde, weil ein Grundbuchauszug fehlte, aus dem die definitive Eintragung der Pfandrechte hervorging (vgl. VI act. II./8 u. II./9). Sodann ist zutreffend, dass der Einzelrichter im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2020 den nun vorliegenden Grundbuchauszug nicht explizit erwähnte. Allerdings wies er das Gesuch nicht mit der Begründung ab, dass es am erforderlichen Grundbuchauszug fehle, sondern mit derjenigen, dass für die Beitragsforderung der StWEG kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Mit dem mangelnden Rechtsöffnungstitel für die pfandgesicherte Forderung setzt sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Ihre Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.
5.1. Im Ergebnis wurde die Rechtsöffnung aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht, nicht aber ein solcher für die gesicherte Forderung vorliegt, vom Vorderrichter zu Recht nicht gewährt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als korrekt und ist daher, auch hinsichtlich der Kostenfolgen, zu bestätigen. Die Beschwerde der A.___ ist abzuweisen.
5.2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Nachdem aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde (vgl. Art. 253 ZPO), ist dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der A.___ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet.
3. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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